Satzung
des "Freundeskreises e.V." gegen Alkoholgefahren
§
1 Name
und Sitz:
- Der
Verein führt den Namen: "Freundeskreis e. V. gegen Alkoholgefahren"
- Sitz
des Vereins ist Wesel.
- Der
Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§
2 Aufgabe und Zweck:
- Zweck
des Vereins ist die Hilfe zur Selbsthilfe bei der Abwehr der
Alkoholgefahren, des Alkoholmißbrauchs und die Mitarbeit in
der Hilfe für Alkoholkranke, Alkoholgefährdete und deren Angehörige.
- Bildung
einer oder mehrerer aktiver Gruppen innerhalb des Freundeskreises
für ehemals Alkoholabhängige, Alkoholgefährdete und deren Angehörige.
- Der
Verein legt Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit allen privaten
und öffentlichen Einrichtungen, die der gleichen Aufgabe dienen.
§
3 Gemeinnützigkeit:
- Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne
der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953
- Etwaige
Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
- Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
- Es
darf keine Person durch überhöhte Verwaltungsausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßige
hohe Vergütung begünstigt werden.
§
4 Mittel
des Vereins:
- Die
Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden und sonstige Zuwendungen.
- Der
Mitgliedsbeitrag beträgt:
a) für Einzelpersonen 3,50 €
/ Monat
b)
für Ehepaare
7,00 € / Monat
Die
Höhe des Mitgliedsbeitrages kann in der Mitgliederversammlung
neu geregelt werden.
§
5 Mitgliedschaft:
- Mitglied
des Vereins kann jede Person werden, die, bereit ist, an den
Aufgaben und Zielen des Vereins mitzuarbeiten.
- Aufnahme
und Austritt aus dem Verein müssen schriftlich erfolgen.
- Mit dem Eingang der Austrittserklärung
erlischt die Mitgliedschaft.
- Der Vorstand ist befugt, Mitglieder,
die das Ansehen des Vereins schädigen oder den Zielen des Vereins
entgegenwirken, auszuschließen.
§
6 Organe
des Vereins:
- Die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand.
§
7 Mitgliederversammlung:
- Zur
Mitgliederversammlung hat der Vorstand mindestens einmal im
Jahr schriftlich einzuladen. Die Einladung muß mindestens 14
Tage vor dem Termin erfolgen.
- Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entlastung
und, oder Neuwahl des Vorstandes
- Wahl
der Rechnungsprüfer
- Beschlußfassung
über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
- Jede ordnungsgemäße einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
- Zur Beschlußfassung genügt einfache
Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Zu
einem Beschluß, der eine Änderung der Satzungen enthält,
ist die Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
- Während
der Vorstands- und Mitgliederversammlung ist ein Verlaufs-
oder und Beschlußprotokoll zu führen. Die Beurkundung der
Beschlüsse muß durch den Protokollführer und 2 Vorstandsmitglieder
erfolgen.
§
8 Der
Vorstand:
- Der
Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Geschäftsführer
Kassierer
Schriftführer
- Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich,
er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zur Vertretung
genügen die Ausführung und Zeichnung durch 2 Mitglieder des
Vorstandes.
- Der
Vorstand wird von seinem Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit
von seinem Vertreter, einberufen.
- Der Vorstand ist alle zwei Jahre
zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
§
9 Geschäftsjahr:
§
10 Auflösung:
- Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem
Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Eine solche Beschlußfassung erfordert die Dreiviertelmehrheit
aller Vereinsmitglieder.
- Bei
der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung zugleich
über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen. Das
Vermögen muß einer Einrichtung zufließen, die gemeinnützigen
Zwecken, auch in steuerlicher Hinsicht, dient. Dem Vermögensempfänger
ist aufzugeben, das Vermögen ausschließlich zu gemeinnützigen
Zwecken zu verwenden.
§
11 Im übrigen
WeseI,
den 31. Januar 1982
gez.
Kurt Brost
gez.
Josef Wirtz
gez.
Karl-Heinz Villbrandt
gez.
Josef Scholten
gez.
Ruth Wirtz
Umstehende
Satzung wurde heute in das Vereinsregister Nummer 0 4 3 3 eingetragen.
WeseI,
den 30. September 1982
(
Bache) Justizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts
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