Satzung des "Freundeskreises e.V." gegen Alkoholgefahren

§ 1 Name und Sitz:

  1. Der Verein führt den Namen: "Freundeskreis e. V. gegen Alkoholgefahren"
  2. Sitz des Vereins ist Wesel.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Aufgabe und Zweck:

  1. Zweck des Vereins ist die Hilfe zur Selbsthilfe bei der Abwehr der Alkoholgefahren, des Alkoholmißbrauchs und die Mitarbeit in der Hilfe für Alkoholkranke, Alkoholgefährdete und deren Angehörige.
  2. Bildung einer oder mehrerer aktiver Gruppen innerhalb des Freundeskreises für ehemals Alkoholabhängige, Alkoholgefährdete und deren Angehörige.
  3. Der Verein legt Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit allen privaten und öffentlichen Einrichtungen, die der gleichen Aufgabe dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit:

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953
  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch überhöhte Verwaltungs­ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. 

 § 4 Mittel des Vereins:

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden und sonstige Zuwendungen.
  2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt:
                                                     
    a) für Einzelpersonen  3,50 € / Monat
                                                     b) für Ehepaare         
    7,00 € / Monat

    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann in der Mitgliederversammlung neu geregelt werden.

§ 5 Mitgliedschaft:

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die, bereit ist, an den Aufgaben und Zielen des Vereins mitzuarbeiten.
  2. Aufnahme und Austritt aus dem Verein müssen schriftlich erfolgen.
  3. Mit dem Eingang der Austrittserklärung erlischt die Mitgliedschaft.
  4. Der Vorstand ist befugt, Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen oder den Zielen des Vereins entgegenwirken, auszuschließen.

§ 6 Organe des Vereins:

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung:

  1. Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand mindestens einmal im Jahr schriftlich einzuladen. Die Einladung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin erfolgen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entlastung und, oder Neuwahl des Vorstandes
    2. Wahl der Rechnungsprüfer
    3. Beschlußfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
    4. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
    5. Zur Beschlußfassung genügt einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
    6. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzungen enthält, ist die Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    7. Während der Vorstands- und Mitgliederversammlung ist ein Verlaufs- oder und Beschlußprotokoll zu führen. Die Beurkundung der Beschlüsse muß durch den Protokollführer und 2 Vorstandsmit­glieder erfolgen.

§ 8 Der Vorstand:

  1. Der Vorstand besteht aus dem
                1. Vorsitzenden
                2. Vorsitzenden
                Geschäftsführer
                Kassierer
                Schriftführer
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zur Vertretung genügen die Ausführung und Zeichnung durch 2 Mitglieder des Vorstandes.
  3. Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit von seinem Vertreter, einberufen.
  4. Der Vorstand ist alle zwei Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Geschäftsjahr:

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung:

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche Beschlußfassung erfor­dert die Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder.
  2. Bei der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederver­sammlung zugleich über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen. Das Vermögen muß einer Einrichtung zufließen, die gemeinnützigen Zwecken, auch in steuerlicher Hinsicht, dient. Dem Vermögensempfänger ist aufzugeben, das Vermögen ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

§ 11    Im übrigen

    gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

     

WeseI, den 31. Januar 1982

gez. Kurt Brost

gez. Josef Wirtz

gez. Karl-Heinz Villbrandt

gez. Josef Scholten

gez. Ruth Wirtz

Umstehende Satzung wurde heute in das Vereinsregister Nummer 0 4 3 3 eingetragen.

WeseI, den 30. September 1982

( Bache) Justizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts